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   OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09   

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https://dejure.org/2009,25159
OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09 (https://dejure.org/2009,25159)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.08.2009 - 2 B 220/09 (https://dejure.org/2009,25159)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. August 2009 - 2 B 220/09 (https://dejure.org/2009,25159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bremen.de PDF

    Schulzuweisung Hermann-Böse-Gymnasium 2009

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSchulVwG § 6 Abs 2; BremSchulVwG § 6 Abs 4
    Schulzuweisung Hermann-Böse-Gymnasium 2009 - Festsetzung der Aufnahmekapazität; Hermann-Böse-Gymnasium; Zurückweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Kapazitätsfestsetzung in einer Rechtsverordnung

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Verfahren über Schulzuweisungen abgeschlossen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08

    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium - Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09
    Das hat zur Folge, dass die Festsetzung der Aufnahmekapazität ausschließlich und unmittelbar an § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG zu messen ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -).

    Wenn sie fehlt, ist die Festsetzung - wie erwähnt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 12.09.2008, a.a.O.) unmittelbar nach dem Maßstab des § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG vorzunehmen.

    Die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 S. 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 - m.w.N.; OVG Bremen, B. v. 29.08.2008 - 1 B 408/08 -).

    Weil § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchVwG nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten verleiht, war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, die 5. Jahrgangsstufe 4-zügig einzurichten (so ausdrücklich zur Einrichtung weiterer Klassenverbände OVG Bremen, B. v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) entschieden, dass aus § 4 Abs. 4 AufnahmeVO nicht abgeleitet werden kann, dass allein die in der Vorschrift genannten Personen bei dem Entscheidungsverfahren zugegen sein dürften und sich der Schulleiter insbesondere auch keiner organisatorischen oder technischen Hilfe bedienen dürfte.

    Auch der Hinweis auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) und 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) bringt insoweit nicht die für die Darlegung erforderliche hinreichende Klarstellung.

  • OVG Bremen, 17.10.1994 - 1 B 112/94
    Auszug aus OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09
    Bereits im Beschluss vom 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) hat das Oberverwaltungsgericht die Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schülerinnen und Schülern in den 5. Klassen des H-Gymnasiums für zulässig gehalten.

    Legt man die von der Antragsgegnerin für Klassenräume angestrebten Sollgrößen zugrunde (2 qm pro Schüler zzgl. 10 qm vor der Tafel), die das Oberverwaltungsgericht als unbedenklich angesehen hat (vgl. B. v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), und berücksichtigt man ferner, dass die Klassenstärke der Sekundarstufe am H-Gymnasium in der Regel 30 Schülerinnen und Schüler beträgt und es in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 insgesamt bereits 14 Klassenverbände geben wird, so wird deutlich, dass die Klassenräume bis zur absoluten Obergrenze ausgelastet sind (vgl. OVG Bremen, B. v. 17.10.1994, a.a.O.).

    Auch der Hinweis auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) und 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) bringt insoweit nicht die für die Darlegung erforderliche hinreichende Klarstellung.

  • OVG Bremen, 29.08.2008 - 1 B 408/08

    Schulzuweisung

    Auszug aus OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09
    Wegen dieser anspruchsbegrenzenden Funktion ist der Begriff der Aufnahmefähigkeit ein Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Antragsgegnerin kein Ermessen zusteht (vgl. OVG Bremen, B. v. 29.08.2008 - 1 B 408/08 -).

    Die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 S. 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 - m.w.N.; OVG Bremen, B. v. 29.08.2008 - 1 B 408/08 -).

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